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Kosten eines Kuraufenthaltes keine außergewöhnliche Belastung

Lohnsteuer und AbgabenARD 5558/20/2005 Heft 5558 v. 14.1.2005

§ 34 EStG - Aus auf „einfachen Rezeptblättern“ erfolgten Verschreibungen eines Arztes, in denen dieser im Wesentlichen immer gleich lautend um eine näher angeführte Anzahl von Solebewegungsbädern, Ganzkörpermassagen und Soleinhalationen „anlässlich“ bzw „im Zuge“ eines Kuraufenthaltes in Grado (Italien) auf Grund eines Cervicalsyndroms, einer Schulterverletzung und einer chronischen Kiefernebenhöhlenentzündung des Abgabepflichtigen ersucht, geht die Notwendigkeit der Durchführung dieser Behandlungen gerade im Rahmen eines Kuraufenthaltes, geschweige denn eines solchen in Grado, ebenso wenig hervor, wie Ihnen auch nicht die Notwendigkeit einer Reise nach Grado zur Heilung oder Linderung der Krankheiten zu entnehmen ist. Die Kosten des Kuraufenthaltes können somit wegen des fehlenden Nachweises der Zwangsläufigkeit als außergewöhnliche Belastungen keine Berücksichtigung finden. VwGH 28.10.2004, 2001/15/0164. (Beschwerde abgewiesen)

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