§ 82 lit d GewO - Hat eine als Servierkraft in einem Kaffeehaus beschäftigte Arbeitnehmerin wiederholt von Gästen konsumierte Getränke im Computer nicht boniert, wohl aber kassiert und den dergestalt erlangten Geldbetrag einbehalten, rechtfertigt dies die Entlassung nach § 82 lit d GewO. ASG Wien 28.09.2004, 25 Cga 223/02z, rk.