Verordnung des BMWA, mit der der Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) für das Jahr 2005 - unverändert mit 0,7 % - festgesetzt wird. BGBl II 2004/503, ausgegeben am 21. 12. 2004.