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Beleidigung eines Konsulenten - keine zur Entlassung berechtigende Ehrverletzung

ArbeitsrechtARD 5552/19/2004 Heft 5552 v. 14.12.2004

§ 27 Z 6 AngG - Gemäß § 27 Z 6 AngG kann ein Angestellter ua entlassen werden, wenn er sich erhebliche Ehrverletzungen gegen den Arbeitgeber, dessen Stellvertreter, deren Angehörige oder gegen Mitbedienstete zuschulden kommen lässt. Dem Tatbestand der Ehrverletzung muss eine Verletzungsabsicht in Bezug auf die im Tatbestand angeführten Personen zugrunde liegen. Hat aber der Arbeitnehmer in seiner - im vorliegenden Fall unstrittig beleidigenden - Äußerung weder seinen Arbeitgeber noch seine Mitarbeiter noch seine Vorgesetzten namentlich genannt, sondern lediglich einen Konsulenten des Arbeitgebers (und somit keinen Arbeitnehmer), liegt eine Verletzungsabsicht in Bezug auf die in § 27 Z 6 AngG angeführten Personen nicht vor, sodass der Entlassungstatbestand nicht erfüllt und die Entlassung somit unberechtigt war. OLG Wien 18.03.2004, 10 Ra 16/04b. (Revision unzulässig)

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