§ 27 Z 6 AngG - Erfolgt die Äußerung eines Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber gestellten Anforderungen seien schwachsinnig und idiotisch, nach gravierenden Vorwürfen betreffend die Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers und im Zuge eines Gesprächs über die vom Arbeitgeber gewünschte einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses (im Gegensatz zu einem möglichen vorzeitigen Austritt wegen Vorenthaltens des Entgelts) und somit infolge einer Entrüstung in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise, ist sie nicht geeignet, eine Entlassung zu rechtfertigen.