§ 502 Abs 1 ZPO - Wie das Verschulden der an einem Unfall Beteiligten zu gewichten ist, ist eine Frage des Einzelfalls, der - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt. Von einer die Zulässigkeit der Revision rechtfertigenden krassen Fehlbeurteilung kann hier jedoch nicht die Rede sein, wenn das Berufungsgericht zwar erkannt hat, dass im vorliegenden Fall auch der Verletzte (hier: der Arbeitnehmer eines Malers) sorglos gehandelt hat, weil er sein mit Nitroverdünnung getränktes Arbeitsgewand nicht sofort gewechselt, sondern sich zu seinen Arbeitskollegen gesellt hat, das Berufungsgericht aber ebenso zutreffend darauf verwiesen hat, dass das Verhalten des Malers, der sein eingeschaltetes Feuerzeug (bewusst, wenn auch ohne Gedanken an die Konsequenzen) direkt an die hoch brennbare Kleidung des Verletzten führte, ungleich schwerer zu gewichten ist. Die Rechtsauffassung, das geringe Eigenverschulden des Verletzten trete hinter das grobe Verschulden des beklagten Malers so weit zurück, dass es völlig zu vernachlässigen sei, ist jedenfalls vertretbar, sodass die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO für die Zulässigkeit der Revision an den OGH nicht vorliegen. OGH 15.09.2004, 9 ObA 83/04b.