§ 213a ASVG, § 6 Abs 1 Z 18 KJBG-VO - Auch wenn Jugendlichen das Lenken von Kfz auf dem Betriebsgelände ohne Lenkerberechtigung gemäß § 6 Abs 1 Z 18 KJBG-VO verboten ist, liegt noch keine grob fahrlässige Übertretung dieser Arbeitnehmerschutzvorschrift vor, wenn einem Kfz-Mechaniker-Lehrling, der bereits über ausreichende Fahrkenntnisse verfügte, erlaubt wurde, ein repariertes Fahrzeug vom Abstellplatz zu fahren. Folglich besteht auch kein Anspruch auf Integritätsabgeltung nach § 213a ASVG, wenn der Lehrling in der Folge einen Unfall verursachte, bei dem ein Arbeitskollege schwer verletzt wurde.