§ 87 Abs 3 und Abs 5 BauV - Gemäß § 87 Abs 3 BauV müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern. Das Anbringen von Schutzeinrichtungen darf gemäß § 87 Abs 5 BauV nur bei geringfügigen Arbeiten, wie Reparatur- oder Anstricharbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern (Z 1), bzw bei Arbeiten am Dachsaum oder im Giebelbereich (Z 2) entfallen; in diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt sein.