§ 26 Abs 1, § 28 Abs 1 Z 2 lit c AuslBG - Weigert sich ein Arbeitgeber, dem Arbeitsinspektor anlässlich einer Betriebskontrolle auf dessen Verlangen die zur Durchführung des AuslBG erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren, stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar und ist gemäß § 28 Abs 1 Z 2 lit c AuslBG zu bestrafen. Die Rechtsansicht, dass der Arbeitsinspektor - über den Gesetzeswortlaut hinaus - näher konkretisieren muss, „welche Unterlagen“ ihm zur Einsicht hätten übergeben werden müssen, ist unzutreffend.