§ 1, § 2 Abs 2, § 3, § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG - Lenkt ein im Fernverkehr eingesetzter Ausländer den Lkw ausschließlich im Ausland, während auf der Strecke bis zur Grenze bzw nach der Wiedereinreise nach Österreich der österreichische Arbeitgeber das Lenken übernimmt, liegt trotzdem eine nach dem AuslBG bewilligungspflichtige Beschäftigung vor. Das bloße Mitfahren im Lkw auf inländischem Territorium ist bei dieser Konstellation bereits als „Verwendung“ iSd § 2 Abs 2 AuslBG anzusehen.