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Freie Tage bei Sonderbestimmungseinsätzen

ArbeitsrechtARD 5546/9/2004 Heft 5546 v. 19.11.2004

§ 6 KV für das AUA-Bordpersonal idF 2001, § 6, § 7 ABGB - § 6 des KV für das AUA-Bordpersonal regelt betreffend Sonderbestimmungseinsätze, dass „für jeden weiteren solchen Einsatz (geplant oder kurzfristig eingeteilt) ein zusätzlicher, besonders gekennzeichneter, freier Tag zu gewähren ist“. Durch den Klammerausdruck hat sich eine gewisse Unschärfe in den Text eingeschlichen. Man könnte dies nämlich so verstehen, dass sich die Anordnung des freien Tages nicht nur auf tatsächlich geflogene, sondern auch auf geplante Einsätze bezieht. Allerdings zielt die Wortinterpretation des Ausdrucks „Einsatz“ eindeutig auf eine geleistete und nicht nur eine geplante Tätigkeit ab. Genauso zwingend ist aber auch die im Wege der systematisch-logischen Auslegung gewonnene Erkenntnis, dass mit dem Klammerausdruck nur auf eine Gleichstellung tatsächlich geleisteter Einsätze in Hinblick auf deren Entstehungsart bewirkt, nicht aber schon die bloße Inaussichtnahme einer (Mehr-)Dienstleistung des Arbeitnehmers durch zusätzliche Freizeit honoriert werden soll.

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