Im Amtsblatt der EU wurde nunmehr die Ermächtigung des Rates für Österreich zur Anwendung einer von Art 21 RL 77/388/EWG (6. MwSt-RL) abweichenden Regelung bezüglich des Übergangs der Steuerschuld bei finanziellen Schwierigkeiten des Lieferanten veröffentlicht. Durch die von Österreich beantragte Ausnahmeregelung geht die Umsatzsteuerschuld somit: