§ 1 Z 3, § 5 Abs 2 NoVAG - Nach Ansicht des UFS widerspricht es Art 90 EG, wenn beim Gebrauchtwagenkauf von einem deutschen Privaten als Bemessungsgrundlage für die NoVA der mit der ausländischen Umsatzsteuerkomponente behaftete Kaufpreis herangezogen wird, ohne die wesentliche Untersuchung vorzunehmen, ob dieser Wert auch bei einer inländischen Veräußerung nach objektiven Maßstäben zu erzielen gewesen wäre. Es sind nämlich Differenzen zwischen dem österreichischen und deutschen Gebrauchtwagenmarkt dahin gehend zu erkennen, dass die Gebrauchtwagennettopreise in Österreich sogar durchschnittlich niedriger sind als in Deutschland.