DG-Info NÖ GKK, NÖDIS 11/2004
Mit Erkenntnis VwGH 17.03.2004, 2000/08/0220, ARD 5501/8/2004, wurde ausgesprochen, dass der Ausschluss von Zulagen und Zuschlägen bei der Berechnung des Überstundenzuschlages im KV für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe als ein Verstoß gegen § 10 Abs 3 AZG zu qualifizieren ist; die entsprechende Bestimmung des KV-eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe ist somit nichtig.