§ 108g Abs 1 und Abs 2 EStG - Bei der ab 2003 geförderten privaten Zukunftsvorsorge nach §§ 108g ff EStG erfolgt die Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz (5,5 % zuzüglich des nach § 108 Abs 1 EStG ermittelten Prozentsatzes) der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemisst, und kommt jährlich insgesamt nur für Leistungen im Ausmaß von 1,53 % des 36fachen der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung nach § 45 Abs 1 ASVG für einen Kalendermonat in Betracht.