LSt-Protokoll 2004, Homepage des BMF 19. 10. 2004
Gemäß KV für Arbeiter im Gastgewerbe steht Arbeitnehmern für am 6. Arbeitstag erbrachte Leistungen ein Zuschlag in Höhe von 50 % zu. In Dienstverträgen kann der 6. Arbeitstag vertraglich fixiert werden. Die vertragliche Gestaltungsfreiheit eröffnet somit die Möglichkeit, den 6. Arbeitstag mit Sonntag (arbeitsfreier Montag) festzulegen.