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Zuschläge für 6. Arbeitstag im Gastgewerbe

LSt-Protokoll 2004ARD 5541/24/2004 Heft 5541 v. 27.10.2004

LSt-Protokoll 2004, Homepage des BMF 19. 10. 2004

Gemäß KV für Arbeiter im Gastgewerbe steht Arbeitnehmern für am 6. Arbeitstag erbrachte Leistungen ein Zuschlag in Höhe von 50 % zu. In Dienstverträgen kann der 6. Arbeitstag vertraglich fixiert werden. Die vertragliche Gestaltungsfreiheit eröffnet somit die Möglichkeit, den 6. Arbeitstag mit Sonntag (arbeitsfreier Montag) festzulegen.

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