§ 25, § 50 AlVG - Gemäß § 25 Abs 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat (hier: Nichtmeldung der Aufnahme einer weiteren Beschäftigung, durch die das monatliche Gesamteinkommen die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet) oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.