§ 863, § 1151 ABGB - Erhielt ein Bauarbeiter nach dem Bewerbungsgespräch, das mit der Erklärung des Vorarbeiters geendet hat, er müsse noch die Freigabe der Zentrale abwarten, Arbeitskleidung ausgehändigt und konnte er ungehindert auf der Baustelle Tätigkeiten verrichten, wovon der Vorarbeiter auch Kenntnis hatte, bestand für ihn kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, dass dadurch - auch ohne ausdrückliche Bestätigung durch den Vorarbeiter - ein Arbeitsverhältnis iSd § 1151 ABGB begründet worden ist. Dadurch, dass sich der Arbeiter beim Unternehmen beworben hat und der Vorarbeiter den Arbeiter auf einer Baustelle arbeiten ließ, kam konkludent ein Arbeitsvertrag zustande. OLG Wien 30.03.2004, 8 Ra 40/04t. (Revision unzulässig)