§ 3 Abs 1 Z 2 ErbStG - Ist die Summe der Spieleinsätze aller Teilnehmer im Verhältnis zum gemeinen Wert der ausgelobten Preise so hoch, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein geldwertes Interesse des Veranstalters an den Gegenleistungen der Teilnehmer anzunehmen ist, unterliegen die Gewinne nicht der Schenkungssteuer.
VwGH 29.07.2004, 2004/16/0076