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Unwirksame Kündigung nach Verständigung des unzuständigen Belegschaftsorgans

ArbeitsrechtARD 5534/8/2004 Heft 5534 v. 1.10.2004

§ 105 Abs 1 ArbVG - Die Verständigung des Betriebsrats von der beabsichtigten Kündigung eines Arbeitnehmers gemäß § 105 Abs 1 ArbVG muss dem zuständigen BR zukommen. Innerhalb des BR ist nur der BR-Vorsitzende (bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter) der richtige Adressat einer Verständigung. Wird die Verständigung einem beliebigen BR-Mitglied mitgeteilt, so wird sie nur dann wirksam, wenn sie dem zuständigen BR tatsächlich zukommt. Das Risiko trägt der Arbeitgeber.

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