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Keine Sittenwidrigkeit durch Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung

ArbeitsrechtARD 5534/11/2004 Heft 5534 v. 1.10.2004

§ 105 Abs 6 ArbVG, § 879 ABGB - Hat der Betriebsrat der Kündigung eines Arbeitnehmers ausdrücklich zugestimmt, kann diese gemäß § 105 Abs 6 ArbVG nicht mehr wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden. Dabei wird die Zustimmung des BR noch nicht deshalb sittenwidrig, wenn er dem Arbeitnehmer vor seiner Stellungnahme iSd § 105 Abs 1 ArbVG keine Gelegenheit geboten hat, seine Sicht der Dinge darzulegen.

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