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Grenzüberschreitender Betrieb von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Neue VorschriftenARD 5532/1/2004 Heft 5532 v. 24.9.2004

Berichtigung der RL 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. In Art 20 Abs 6 RL 2003/41/EG wird richtig gestellt, dass die Einrichtung die geplante grenzüberschreitende Tätigkeit nach Erhalt der Mitteilung bzw bei Nichtäußerung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nach Ablauf von 2 Monaten „im Einklang mit den sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats im Bereich der betrieblichen Altersversorgung“ (und nicht wie bisher des Herkunftsmitgliedstaats) aufnehmen kann. ABl L 291 vom 14.09.2004 S 18.

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