Berichtigung der RL 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. In Art 20 Abs 6 RL 2003/41/EG wird richtig gestellt, dass die Einrichtung die geplante grenzüberschreitende Tätigkeit nach Erhalt der Mitteilung bzw bei Nichtäußerung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nach Ablauf von 2 Monaten „im Einklang mit den sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats im Bereich der betrieblichen Altersversorgung“ (und nicht wie bisher des Herkunftsmitgliedstaats) aufnehmen kann. ABl L 291 vom 14.09.2004 S 18.