Art 15 Abs 4 DBA-Liechtenstein - Erhält eine in Österreich ansässige Pensionistin aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung im Speditionsgewerbe die Möglichkeit, für eine liechtensteinische Speditions-GmbH geringfügig (jeden Montag 6 - 8 Stunden) in Liechtenstein tätig zu werden, erscheint eine Einstufung als Grenzgängerin nicht sachgerecht. Wohl ist in EAS 345 die Auffassung vertreten worden, Grenzgänger sei jeder, der an jedem seiner Arbeitstage in den anderen Staat einpendelt, und dies könne auch in einem Fall zutreffen, in dem ein Schweizer ein Arbeitsverhältnis in Österreich eingeht, das nur 3 Arbeitstage (3 x 8 Stunden) pro Woche vorsieht. Diese Sichtweise muss aber bereits als Grenzwert für die Grenzgängereinstufung gesehen werden; sie noch weiter zu dehnen und bereits bei einer bloß 3-stündigen Wochenarbeitszeit von einem „Grenzgänger“ zu sprechen, erscheint zu weitgehend (so EAS 2227 im Fall eines Musiklehrers, der in Liechtenstein wöchentlich 3 Stunden unterrichtete). Auch in EAS 1570 wurde im Fall eines österreichischen Musiklehrers, der nur freitagnachmittags in der Schweiz unterrichtete, eine Grenzgängereigenschaft nicht in Erwägung gezogen.