Verordnung des BMWA, mit der die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung geändert wird. Zu den Personengruppen, denen über die Bundeshöchstzahl hinaus Sicherungsbescheinigungen ausgestellt und Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen, gehören nunmehr ua auch alle Ausländer, die Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen (neue EU-Bürger), für eine Beschäftigung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf, für die sie eine monatliche Bruttoentlohnung in der Höhe von mindestens 40 % der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage erhalten (diese Ausnahme war bisher ausschließlich für Grenzgänger und Pendler vorgesehen). BGBl II 2004/352, ausgegeben am 10.09.2004.