§ 10 Abs 3 EStG, § 32 BAO - Weder die Führung eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes „zur Durchführung von Baumaßnahmen“ noch der Einsatz eines kaufmännisch geschulten Mitarbeiters noch das Führen kaufmännischer Bücher machen die ohne jegliche Nebenleistung erbrachte entgeltliche Überlassung eines ehemaligen Betriebsgebäudes eines Textilgroßhändlers an eine Hochschule zu einer gewerblichen Betätigung. Für die Verwaltung umfangreichen Liegenschaftsvermögens durch wirtschaftlich optimale Vermietung mag dies alles nützlich sein, bleibt aber dann, wenn eigenes Vermögen in der sachlich gebotenen aufwändigen Weise verwaltet wird, trotzdem Vermögensverwaltung iSd § 32 BAO. VwGH 22.04.2004, 2000/15/0105. (Beschwerde abgewiesen)