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Fahrlässiges Einfüllen von Wasser in Öltank eines Firmen-Kfz kein Entlassungsgrund

ArbeitsrechtARD 5528/4/2004 Heft 5528 v. 10.9.2004

§ 82 lit d GewO - Voraussetzung für einen auf ein Strafdelikt gestützten Entlassungstatbestand nach § 82 lit d GewO ist, dass die Tathandlung unter einen bestimmten Straftatbestand subsumiert werden kann. Die Beweispflicht für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes nach § 82 lit d GewO, somit auch für die Strafbarkeit der Tathandlung, trifft den Arbeitgeber.

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