§ 67 Abs 10 ASVG - Der Geschäftsführer einer Gesellschaft haftet gemäß § 67 Abs 10 ASVG nicht für alle nicht entrichteten, bei der Gesellschaft uneinbringlich gewordenen Dienstnehmerbeiträge, hinsichtlich deren er nicht in der Lage ist nachzuweisen, dass ihn an der Nichtentrichtung kein Verschulden trifft (im vorliegenden Fall wurden die Dienstnehmerbeiträge zunächst ordnungsgemäß entrichtet, die Zahlung in der Folge aber vom Masseverwalter erfolgreich angefochten).