§ 2, § 2a GlBG idF vor BGBl I 2004/66, Art 4 RL 97/80/EG - Klagt ein abgelehnter Stellenbewerber wegen einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Stellenbesetzung, hat er die Tatsachen, die einen Zusammenhang zwischen der Ablehnung seiner Bewerbung und seinem Geschlecht vermuten lassen, glaubhaft zu machen. Ist ihm diese Glaubhaftmachung gelungen, verlagert sich die Beweislast auf den Arbeitgeber, der nun seinerseits glaubhaft machen muss, dass ein anderes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Dabei muss die Glaubhaftmachung durch den Arbeitgeber zwangsläufig über jene Intensität hinausgehen, die bei der zunächst vom Arbeitnehmer geforderten Glaubhaftmachung erforderlich ist. Auch vom Gemeinschaftsrecht wird dabei aber keine Umkehr der Beweislast im technischen Sinn, sondern nur eine angemessene Beweislastverlagerung gefordert.