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Abmeldung bei Karenzurlaub

SozialversicherungARD 5525/10/2004 Heft 5525 v. 31.8.2004

DG-Info NÖ GKK, NÖDIS 8/2004

Ende der Pflichtversicherung

Während des Karenzurlaubs bleibt das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich aufrecht. Die Pflichtversicherung aufgrund des Dienstverhältnisses endet aber mit dem Tag vor dem Beschäftigungsverbot nach dem MSchG. Dies deshalb, weil der Entgeltanspruch gegenüber dem Dienstgeber erlischt. Sofern die Tätigkeit nicht unmittelbar nach der Wochenhilfe wieder aufgenommen wird, ist für die Dienstnehmerin eine Abmeldung zu erstatten - und zwar zum Zeitpunkt des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeldbezug!

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