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Ablöse für am Ende einer Gleitzeitperiode bestehendes Zeitguthaben - keine Sonderzahlung

SozialversicherungARD 5524/7/2004 Heft 5524 v. 27.8.2004

§ 49 Abs 1 und Abs 2 ASVG - Zahlt ein Dienstgeber seinen Dienstnehmern das am Ende der vereinbarten Gleitzeitperiode nicht verbrauchte Zeitguthaben aus, handelt es sich bei dieser Ablöse nicht um eine Sonderzahlung iSd § 49 Abs 2 ASVG, weil es ihr am Charakter einer wiederkehrenden Leistung fehlt. Beitragsrechtlich ist die Ablöse mit den laufenden Bezügen jenes Monats abzurechnen, in dem die Ablöse zur Auszahlung gelangt; eine Aufrollung auf die einzelnen Beitragszeiträume kommt nicht in Betracht, weil das Guthaben keinem bestimmten Beitragszeitraum zugeordnet werden kann.

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