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Keine Verjährungsunterbrechung bei nicht gehörig fortgesetzter Klage

ArbeitsrechtARD 5524/2/2004 Heft 5524 v. 27.8.2004

§ 1486, § 1497 ABGB - Forderungen des Arbeitnehmers wegen Entgelts und Auslagenersatzes aus dem Arbeitsvertrag verjähren nach § 1486 Z 5 ABGB in 3 Jahren. Ansprüche wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses iSd § 1162a ABGB und § 1162b ABGB müssen bei sonstigem Ausschluss binnen 6 Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden (§ 1162d ABGB). Gemäß § 1497 ABGB, der auch im Fall der Ausschlussfrist nach § 1162d ABGB analog anzuwenden ist, wird die Verjährung durch Klageeinbringung und gehörige Fortsetzung der Klage unterbrochen.

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