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Verzicht auf relativ zwingende Ansprüche und Verfall

ArbeitsrechtARD 5524/1/2004 Heft 5524 v. 27.8.2004

§ 1486 Z 5 ABGB, § 10 Abs 1 AZG, Pkt IX und Pkt XX KV-Handelsangestellte - Ist das Dienstverhältnis wirtschaftlich noch nicht beendet und die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers noch aufrecht, ist von einer üblichen Drucksituation auszugehen und ein Verzicht auf zwingende Ansprüche unwirksam. Endet das Dienstverhältnis eines Handelsangestellten mit 31. 12. 2000, richtet sich der Verfall seiner Ansprüche auf Überstundenentgelt nach den Bestimmungen des KV-Handelsangestellte 2000; die allgemeine Verfallsbestimmung des KV-Handelsangestellte 2001, wonach die vor dem 1. 1. 2001 fälligen Ansprüche spätestens am 30. 6. 2001 verfallen, kommt nicht zur Anwendung, weil die KV-Parteien hinsichtlich ausgeschiedener Arbeitnehmer nur Rechtsansprüche beschränken können, die auf Kollektivvertrag beruhen, was bei einem Anspruch auf Überstundenentgelt nicht der Fall ist.

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