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Keine Interessenbeeinträchtigung durch Rückkehr zu manuellen Berufen

ArbeitsrechtARD 5523/8/2004 Heft 5523 v. 24.8.2004

§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Hat ein Arbeitnehmer einen handwerklichen Beruf erlernt und während seiner Berufslaufbahn vorwiegend auch manuelle Berufstätigkeiten ausgeübt, bevor er zuletzt als Kanzleikraft beschäftigt war und wegen „mangelnder Eignung“ - insbesondere fehlten dem Arbeitnehmer Maschinschreib-, PC- und Rechtschreibkenntnisse - gekündigt wurde, kann man hinsichtlich der Tätigkeit als Kanzleikraft quasi von einem „fehlgeschlagenen Arbeitsversuch“ des Arbeitnehmers im Bereich von Büroangestelltentätigkeiten sprechen.

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