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Anspruchslohn für Ferialpraktikanten im Gastgewerbe

KollektivverträgeARD 5519/9/2004 Heft 5519 v. 10.8.2004

§ 49 ASVG, Pkt 7 lit d KV-Gastgewerbe/Arbeiter - Der Kollektivvertrag für die Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe hat hinsichtlich der Entgeltansprüche von Personen, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen (echte Ferialpraktikanten), keine Regelungsbefugnis. Die Annahme, dass Pkt 7 lit d KV-Gastgewerbe/Arbeiter nur für solche Praktikanten gelte, die nicht (echte) Dienstnehmer sind, und Ferialarbeiter daher immer zumindest nach den Mindestlöhnen für Hilfskräfte entlohnt werden müssten, ist daher unrichtig.

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