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KV-Verfallsfrist bei auf den Kaskoversicherer übergegangenen Schadenersatzansprüchen

KollektivverträgeARD 5519/7/2004 Heft 5519 v. 10.8.2004

§ 67 VersVG, Art XI KV-Güterbeförderungsgewerbe - Gemäß Art XI Z 6 des KV für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs (Arbeiter) müssen Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen von diesem verursachter Schäden binnen 3 Monaten ab Kenntnis gegen den Arbeitnehmer schriftlich geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch verfällt. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen gewahrt. Diese Verfallsbestimmung gilt nicht nur für Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus der Auflösung des Dienstverhältnisses, sondern auch dann, wenn das Dienstverhältnis unverändert fortbesteht. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Anwendung dieser Verfallsklausel auf grob fahrlässig zugefügte Schäden.

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