Im Zusammenhang mit der Erlassung eines Bundesgesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomerategesetz - FKG) wurde ua auch das PKG mit Wirkung ab 1. 8. 2004 geändert: § 34 PKG betreffend die Bestellung eines Staatskommissärs und dessen Stellvertreters wird an die Formulierung des § 76 BWG angepasst; eine inhaltliche Änderung gegenüber der bisherigen Verwaltungspraxis tritt dadurch allerdings nicht ein. BGBl I 2004/70, ausgegeben am 14.07.2004.