§ 133 Abs 2 GSVG - Bei der Prüfung der Verweisbarkeit eines älteren selbstständig Erwerbstätigen kommt es nur darauf an, ob der Versicherte gesundheitlich noch in der Lage ist, einer hinsichtlich Ausbildung und Kenntnisstand gleichwertigen selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung ermöglicht; nicht entscheidend ist jedoch, ob der Versicherte dazu seinen bisherigen Betrieb umorganisieren müsste oder die Erzielung eines Gewinns erst in ein paar Jahren möglich erscheint.