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Keine Berufsunfähigkeit bei „Wackelkopf“

SozialversicherungARD 5510/11/2004 Heft 5510 v. 9.7.2004

§ 273 ASVG - Da die Kommunikationsfähigkeit eines Versicherten, der an einem spastischen Schiefhals und einem Kopftremor („Wackelkopf“) leidet, nicht beeinträchtigt ist, sondern jene anderer Menschen, deren Aufmerksamkeit während eines Gespräches auf den ständig wackelnden, schief am Körper des Versicherten sitzenden Kopf gerichtet ist, ist der Versicherte nicht berufsunfähig. Ist er aber in der Lage, seine Tätigkeit (hier: als Dekorateur) ohne wesentliche Einschränkungen zu verrichten, ist es auch nicht entscheidend, ob sich das Leiden während des Berufslebens bedeutend verschlechtert hat.

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