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Widmung von Teilzahlung bei mehreren Gläubigern

ArbeitsrechtARD 5506/5/2004 Heft 5506 v. 25.6.2004

§ 3a IESG, § 1416 ABGB - Leistet der Schuldner zweier Gläubiger an eine Person, die für beide Gläubiger empfangsberechtigt ist, kommt die allgemeine Regelung über die Reihenfolge der Tilgung der Forderungen in § 1416 ABGB nicht zum Tragen. Die Bestimmung des Gläubigers, der die Leistung erhalten soll, ist in diesem Fall allein Sache des Schuldners. OGH 23.01.2004, 8 ObS 1/04m.

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