§ 27 Z 1 AngG - Schickt ein bereits gekündigter und dienstfrei gestellter Arbeitnehmer Daten von ca 7.000 Kunden, die in den letzten 30 Jahren mit dem Arbeitgeber in Vertragsbeziehung gestanden waren, in einem E-Mail als Attachment an seine Privatadresse, ist sein Eingriff durch keinerlei Dienstinteresse mehr indiziert. Die Beurteilung, wonach der Arbeitgeber darin die Vorbereitung konkurrenzierender Tätigkeit unter Benützung nicht allgemein zugänglicher Daten verstehen musste, ist daher jedenfalls vertretbar und eine Entlassung wegen Vertrauensverwirkung gerechtfertigt.