§ 82 BauV, § 130 ASchG - Gemäß § 82 Abs 1 BauV müssen Schalungen und Lehrgerüste standfest und so hergestellt sein, dass die auftretenden Belastungen und Beanspruchungen in allen Bauphasen sicher aufgenommen und direkt auf tragfähigen Boden oder auf sichere oder gesicherte Bauteile übertragen werden können. Der Rechtsansicht, dass aus der Formulierung „müssen standfest und so hergestellt sein ...“ abzuleiten sei, dass sich diese Norm nur auf den Herstellungszeitpunkt einer Schalung bezöge und nicht auf allfällige nachträgliche Änderungen, ist nicht zu folgen, lässt sie doch die Wortfolge „... in allen Bauphasen ...“ außer Acht.