§ 879, § 863 ABGB - Kündigungen, bei denen der Erklärungsempfänger (= Arbeitnehmer) ein Interesse an der sofortigen Erkennbarkeit der Rechtslage hat, dürfen nicht unter Bedingungen ausgesprochen werden. Eine solche Ungewissheit wird aber dort nicht hervorgerufen, wo der Eintritt der Bedingung vom Verhalten des Erklärungsempfängers (= Arbeitnehmers) abhängt, weil es sich um eine Potestativbedingung (Willensbedingung) handelt.