§ 16, § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG - Ist das Gewicht des Beitrages der von der Ehefrau am Ort des Familienwohnsitzes in Deutschland erzielten Einkünfte (hier: S 8.800,- bzw S 23.000,-) im Verhältnis zum Einkommen des Ehemannes (hier: brutto 1,7 Mio S bzw 1,9 Mio S), der in Kärnten als Geschäftsführer tätig ist, vernachlässigbar, stellt die Berufstätigkeit der Ehefrau in Deutschland keinen Grund für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung dar.Der in VwGH 24.04.1996, 96/15/0006, ARD 4782/6/96, als Grenze gebilligte Betrag jährlicher Einkünfte des Ehepartners in Höhe von S 20.000,- hat nämlich keinerlei normative Bedeutung, sondern versteht sich lediglich als Richtwert, weshalb einzelfallbezogen zu überprüfen ist, ob die vom Ehepartner bezogenen Einkünfte für das Familieneinkommen relevant sind.