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Ersatzanspruch nach dem ARG - Einwand der Verjährung

ArbeitsrechtARD 5493/8/2004 Heft 5493 v. 30.4.2004

§ 1501 ABGB, § 6 ARG - Abgesehen davon, dass der Ablauf kollektivvertraglicher Verfallsfristen nicht von Amts wegen, sondern nur über entsprechende Einwendung wahrzunehmen ist, weil der Normzweck einer kollektivvertraglichen Verfallsfrist eine amtswegige Wahrnehmung nicht verlangt, sind auf den Ersatzanspruch nach dem ARG die allgemeinen Verjährungsregeln anzuwenden. Es gilt daher § 1501 ABGB, wonach auf die Verjährung ohne Einwendung der Parteien von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen ist. Die Einrede der Verjährung kann jedoch nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erhoben werden.

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