§ 36 ArbVG - Nimmt ein Kollektivvertrag den Geschäftsführer von seinem Anwendungsbereich nicht grundsätzlich aus, ist darauf abzustellen, ob der Geschäftsführer (wie hier: aufgrund seines Angestelltendienstvertrages) Arbeitnehmer im Sinn des privatrechtlichen Arbeitnehmerbegriffes ist oder nicht, dh etwa einen freien Dienstvertrag mit der Gesellschaft geschlossen hat.