§ 2 Abs 2 AuslBG - Auch eine nur kurzfristige oder aushilfsweise Verwendung von Ausländern (hier: zum Beladen eines Lkw) ist als ein der Bewilligungspflicht unterworfenes Beschäftigungsverhältnis iSd § 2 Abs 2 AuslBG anzusehen. VwGH 21.01.2004, 2003/09/0156. (Beschwerde abgewiesen)