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Witwenpension bei freiwilliger Unterhaltsleistung nach Ehescheidung

SozialversicherungARD 5473/15/2004 Heft 5473 v. 13.2.2004

§ 258 Abs 4 lit d ASVG - Sofern und solange eine Frau, deren Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, nicht eine neue Ehe geschlossen hat, hat sie gemäß § 258 Abs 4 ASVG Anspruch auf eine Witwenpension, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte bzw Unterhalt geleistet hat, und zwar aufgrund eines gerichtlichen Urteiles (lit a), aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches (lit b), aufgrund einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung (lit c) oder regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat (lit d).

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