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Klagsweise Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach ursprünglicher compensando-Einwendung

ArbeitsrechtARD 5459/3/2003 Heft 5459 v. 16.12.2003

§ 1497 ABGB - Wendet ein Arbeitgeber in einem vom Arbeitnehmer angestrengten Verfahren wegen strittiger Provisionsansprüche Schadenersatzforderungen compensando ein, kommt es aber letztlich zu keiner Kompensation, da der Arbeitnehmer seine Klage in der Folge zurückzog, muss der Arbeitgeber seine Schadenersatzansprüche binnen angemessener Frist klagsweise geltend machen, damit die Verjährung der Ansprüche iSd § 1497 ABGB unterbrochen wird.

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