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Freistellung zur Forschung

SozialversicherungARD 5456/11/2003 Heft 5456 v. 2.12.2003

§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG, § 160 Abs 2 BDG - Wird ein Universitätsprofessor vom Dienst freigestellt, um an einem Forschungsprojekt teilzunehmen, für dessen Dauer er auch Anspruch auf ein Forschungsstipendium hat, liegt keine selbständige Tätigkeit iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG und daher keine Pflichtversicherung nach dem GSVG vor. Bei der Freistellung tritt nach § 160 BDG eine Befreiung nur von jenen Dienstpflichten ein, die die Anwesenheit des Universitätslehrers an der Universitätseinrichtung erfordern. Die damit einhergehende Anrechnung solcher Freistellungszeiten unter Entfall der Bezüge für die Vorrückung und den Ruhegenuss sowie für die Verpflichtung zur Leistung von Pensionsbeiträgen in Verbindung mit den teilweise weiter aufrecht bleibenden Dienstpflichten zeigt, dass der Gesetzgeber auch die Zeiten einer solchen Karenzierung unverändert als Teil des Universitätsdienstverhältnisses betrachtet. VwGH 19.02.2003, 2001/08/0104, 2001/08/0118. (Beschwerden abgewiesen)

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