vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Entlassung wegen fehlerhafter Gasdichtheitsprüfung

ArbeitsrechtARD 5454/14/2003 Heft 5454 v. 25.11.2003

§ 82 lit g GewO 1859 - Gemäß § 82 lit g GewO kann ein Arbeiter u.a. entlassen werden, wenn er ungeachtet vorausgegangener Verwarnung mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht. Der Schutz der gerechtfertigten betrieblichen Interessen verlangt beim Umgang mit Arbeitsmitteln grundsätzlich ein Unterlassen all jener Verhaltensweisen, die geeignet sind, gleiche oder ähnliche Gefahren herbeizuführen wie die unsachgemäße und sorglose Handhabung von Feuer und Licht. Unter Unvorsichtigkeit ist dabei die Außerachtlassung jenes Maßes an Vorsicht zu verstehen, das nach den gesetzlichen Vorschriften, den besonderen Erfordernissen und den gerechtfertigten Weisungen des Arbeitgebers geboten ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte